Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen

 

Für Toiletten- und Duschwagen und mobile Toiletten des Entsorgungsfachbetriebs Frank Panning

1. Allgemeines

 

1.1. Grundlage

Grundlage aller jetzigen und zukünftigen Angebote, Verträge und Leistungen sind unsere nachfolgenden „Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen“.

 

1.2. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Anlagengüter und Handelswaren bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Bei Kauf/Mietkauf von Anlagegütern und Handelswaren bleiben diese bis zur Vertragserfüllung durch den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Die Vertragsgegenstände gelten unabhängig von der Verbindung mit einem Grundstück nicht als dessen wesentliche Bestandteile.

 

1.3. Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist der Sitz des Auftragnehmers.

2. Vertragsgegenstand

 

2.1. Vermietung von mobilen Toiletten sowie von Toiletten- und Duschwagen

Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung von mobilen Toilettenkabinen, Toilettenwagen oder Duschwagen sowie die Entsorgung der Abwässer. Es handelt sich um Mietverträge. Sämtliche Gegenstände werden in funktionsfähigem Zustand geliefert. Der Service wird einmal pro Woche durchgeführt, wobei der Zeitpunkt der Leistung vom Vermieter festgelegt wird. Der Zugang zu den Kabinen ist vom Auftraggeber zu gewährleisten. Falls der Zugang nicht sichergestellt ist, gilt die Leistung seitens des Auftragnehmers als erbracht.

 

Reklamationen sind dem Vermieter unverzüglich zu melden, der die entsprechende Beseitigung gewährleistet. Beanstandungen berechtigen nicht zur Kürzung der Mietzinszahlung. Die Mindestmietdauer beträgt vier Kalenderwochen, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen wie etwa kurzzeitige Mietverträge für Veranstaltungen. Die Abrechnung erfolgt kalenderwochenweise. Für jede angefangene Woche wird der volle Wochenmietpreis berechnet.

3. Aufstellung der Mietgegenstände / Zugang- und Besichtigungsrecht / Wasserqualität

 

3.1. Die Mietgegenstände werden durch den Auftragnehmer an den vereinbarten Aufstellungsort geliefert.

 

3.2. Die Verlegung der Mietgegenstände vom vertraglich festgelegten Standort bedarf der Zustimmung des Vermieters. Das Risiko der Verlegung ist auf Seite des Mieters.

 

3.3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit Zugang gemäß Ziffer 3.4 zu den Mietgegenständen zu gewähren, um jedwede Prüfung über Zustand und Funktionalität durchführen zu können.

 

3.4. Der Mieter ist verpflichtet, den Zugang zu den Toilettenkabinen bis auf 5 m für LKW-Fahrzeuge befahrbar zu halten oder die Toilettenkabinen bis auf 5 m an das Servicefahrzeug zu bringen. Das Gleiche gilt bei der Abholung der Toilettenkabinen. Ist der freie Zugang nicht gewährleistet, gilt die Servicetätigkeit als ausgeführt.

 

3.5. Eine ggf. erforderliche behördliche Aufstellungsgenehmigung hat der Auftraggeber selbstständig und auf eigene Kosten vor der Bereitstellung einzuholen.

 

3.6. Wird dem Auftragnehmer keine konkrete Abstellfläche bei der Bereitstellung zugewiesen oder ist diese Fläche zur Aufstellung ungeeignet, so wird der Mietgegenstand durch den Auftragnehmer nach eigenem Ermessen auf eine geeignete Fläche abgestellt.

 

3.7. Der Auftragnehmer weist daraufhin, dass Mietgegenstände mit Wassertanks ausdrücklich auf Kundenwunsch durch den Auftragnehmer befüllt werden, unabhängig von einer Einmalbefüllung oder einer Befüllung im Rahmen der wöchentlichen oder individuell vereinbarten Serviceleistung. Zu berücksichtigen sind bei Befüllung die örtlichen Gegebenheiten, z.B. Witterung, etc. Das Wasser weist keine Trinkwasserqualität auf. Für Verunreinigungen, die entstehen, nachdem das Wasser angeliefert worden ist, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 

3.8. Hinweis für die Frischwasserzufuhr bei Toiletten- und Duschwagen: Falls Brunnenwasser zur Nutzung kommt, kann es dazu führen, dass im Nachgang Extrakosten für die Reinigung des Toiletten- oder Duschwagens in Rechnung gestellt werden müssen. Brunnenwasser ist oft stark eisenhaltig und verursacht entsprechende Rückstände in WC- und an Duschanlagen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass Filter in Brunnenanlagen nicht mehr zu 100 % funktional sind und somit Sand in Leitungen und Sanitäranlagen gelangen. Diese Gegebenheiten verursachen erhöhten Reinigungsaufwand und entsprechende Kosten. Bitte prüfen Sie Ihre Anlagen vorher.

4. Nutzung

 

4.1. Der Mieter verpflichtet sich zum ausschließlichen Gebrauch der Mietgegenstände im Sinne des Vertrages. Jedwede Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

 

4.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände sachgerecht zu behandeln, sowie eine fachgerechte Wartung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

 

4.3. Die Mietgegenstände sind vor unbefugtem Zutritt zu sichern. Auf Wunsch stellt der Auftragnehmer kostenpflichtig Vorhangschlösser zur Verfügung.

 

4.4. Ist der Mietgegenstand durch ein fremdes Schloss gesichert, so dass der Vermieter der Servicetätigkeit nicht nachkommen kann, gilt die Servicetätigkeit des Vermieters als erbracht.

 

4.5. Die Untervermietung oder andere Gebrauchsüberlassung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Mieter ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung oder dauerhaften Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.

5. Termine

 

5.1. Bereitstellungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese seitens des Auftragsnehmers schriftlich bestätigt wurden.

6. Haftung / Pflichten des Mieters

 

6.1. Aus unsachgemäßen Gebrauch resultierende Kosten für Reparatur, Reinigung, Ersatzteilen oder sonstige Kosten sind vom Mieter zutragen.

 

6.2. Bei begründeten Mängelrügen haben wir zunächst das ausschließliche Recht auf zweimalige Nachbesserung. Führt die Nachbesserung nicht zu Erfolg, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn es ist Gefahr im Verzug. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 3 Tagen beim Auftragnehmer eingeht.

 

6.3. Der Mieter haftet für alle Schäden an Mietgegenständen, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung entstehen. Insbesondere trägt der Mieter das Risiko von Verlust und Diebstahl sowie jeglicher Beschädigung und vorzeitigem Verschleiß der Mietgegenstände. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses bleibt hiervon unberührt.

 

6.4. Der Mieter ist verpflichtet das Mietgerät ordnungsgemäß und auf eigene Kosten gegen Umfallen und/oder Wegrollen durch Sturm zu sichern. Der Mieter haftet für Sturmschäden an Dritte, die durch umgewehtes Mietgerät entstehen.

 

6.7. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß und auf eigene Kosten gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu sichern. Die Gefahr des von ihm zu vertretenden Untergangs, Verlustes, Diebstahls oder der Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter. Im Falle des Eintretens eines dieser Ereignisse hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Weiterhin schließt diese Pflicht die Überwachung der Umgebung der Aufstellfläche auf Gefahren für den Mietgegenstand und deren rechtzeige Beseitigung ein.

 

6.8. Für die Einhaltung sämtlicher Verkehrssicherheitspflichten ist der Mieter verantwortlich. Bei missbräuchlicher Nutzung des Mietgegenstandes (auch durch Dritte), Brand, Vandalismus (z.B. umwerfen, umfahren), haftet der Mieter für entstehende Kosten von Reinigung, Reparatur oder Austausch.

 

6.9. Die überlassenen Mietgegenstände sind ausschließlich für die Entsorgung menschlicher Ausscheidungen und Toilettenpapier bestimmt. Das Einfüllen anderer Stoffe ist strengstens untersagt.

 

6.10. Sofern eine dauerhafte Stromzufuhr für den ausgeliehenen Mietgegenstand nötig ist, hat der Mieter für diese zu sorgen und Unterbrechungen zu vermeiden. Für Schäden, insbesondere Frost, haftet der Mieter.

7. Versicherung

 

7.1. Insoweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, bleibt jeglicher Schadenersatzanspruch gegen den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

 

7.2. Höhenversicherungen für Toilettenkabinen mit Kranharken sind vom Auftraggeber zu avisieren und kostenmäßig abzudecken.

 

7.3. Der Mieter ist verpflichtet, schriftlich nachweislich, die Mietgegenstände gegen Feuer, Einbruch und Diebstahl zu versichern.

8. Beendigung der Mietzeit / Rückgabe des Mietgegenstands

 

8.1. Der Mieter verpflichtet sich die Rückgabe unverzüglich zu avisieren.

 

8.2. Die Mietzeit endet mit dem vertraglichen, individuellen vereinbarten Termin oder mit Beginn der Woche, die der Abmeldung folgt. Die Mietzeit endet nicht, sofern der Mietgegenstand nach Abmeldung weiter in Anspruch genommen wird oder die Abholung nicht im Sinne gemäß Ziffer 3.3 und 3.4 zugänglich ist.

 

8.3. Abmeldungen müssen spätestens bis zum Freitag 14 Uhr der Vorwoche eingehen, damit sie für die Folgewoche wirksam wird. Der Nachweis für den Zugang der Abmeldung obliegt dem Mieter.

 

8.4. Eine vorzeitige Rückgabe von Mietgegenständen befreit den Auftraggeber nicht von den vertraglichen Pflichten, z.B. Mindestmietdauer Ziffer 2.1.

9. Zahlungsbedingungen

 

9.1. Die Mietrechnungen aus jeglichen Vertragsarten für Toiletten, Toilettenwagen und Reinigungsleistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder mit der Teilnahme am Lastschriftverfahren zu zahlen.

 

9.2. Aufrechnungen der Minderung von Entgelten, sowie Skonto sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig oder nicht ausdrücklich zugestanden ist.

 

9.3. Auf Verlangen des Vermieters können gesonderte Zahlungsvereinbarung, wie z.B. Vorkasse/Anzahlung festgelegt werden.

10. Zahlungsverzug

 

10.1. Für Mahnung gelten folgende Kostensätze für Verwaltung: 1. Mahnung – Euro 5,00 netto, 2. Mahnung – Euro 10,00 netto. Ab der dritten Mahnung behalten wir uns vor, die Angelegenheit unserem rechtsanwaltlichen Beistand zu übergeben.

 

10.2. Bleibt der Mieter mehr als zehn Tage nach erstem Mahndatum im Verzug, hat der Auftragnehmer das Recht den Miet- und andere Vertragsgegenstände sofort abzuholen.

 

10.3. Die unter 10.2 beschriebenen Rechte kommen auch im Falle der Eröffnung eines Vergleich- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers zur Anwendung.

 

10.4. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist und anschließender Eröffnung eines Vergleich- oder Konkursverfahrens stehen dem Auftragnehmer ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem aktuellen Basiszinssatz zu.

11. Sonstige Bestimmungen

 

11.1. Änderungen von Vertragsinhalten bedürfen der Schriftform.

 

11.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Rechte aus Verträgen an Dritte zu übertragen.

 

11.3. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das der Vermieter – Entsorgungsfachbetrieb Frank Panning – ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Den Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Der Widerspruch gilt auch dann, wenn der Vermieter den Geschäftsbedingungen nach Eingang oder sonstiger Bezugnahme nicht nochmals widerspricht.

 

11.4. Die Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit einer Klausel berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand: 24.02.2022

Pannings Pipi

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